Kindesunterhalt für 2018 und 2019
Das Kindergeld beträgt ab 1.1.2018
für das 1. und 2. Kind EUR 194,00,
für das 3. Kind EUR 200,00,
für das 4. und jedes weitere Kind EUR 225,00.
Sodann ist der gesetzliche Mindestunterhalt minderjähriger Kinder (§ 1612 a Abs.4 BGB) zum 1.1.2018 und 1.1.2019 neu festgelegt, er beträgt
in der 1. Altersstufe ab 1.1.2018 EUR 348,00, ab 1.1.2019 EUR 354,00
in der 2. Altersstufe ab 1.1.2018 EUR 399,00, ab 1.1.2019 EUR 406,00
in der 3. Altersstufe ab 1.1.2018 EUR 467,00, ab 1.1.2019 EUR 476,00
Diese Änderungen wirken sich unmittelbar auf die Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2018 aus.
Die Tabelle ist für den Unterhalt minderjähriger Kinder mit Wirkung ab 1.1.2018 geändert.
Eine Tabelle mit Wirkung ab 1.1.2019 liegt noch nicht vor.
Die Unterhaltsbeträge für volljährige Kinder nicht verändert, es ist aber das höhere Kindergeld ab 1.1.2018 zu berücksichtigen und die aktuellen Einkommensgruppen (siehe unten).
Ab 1.1.2018 sind in der Tabelle die Unterhaltsbeträge entsprechend dem Mindestunterhalt ab 1.1.2018 geändert. Sodann sind die Einkommensgruppen verändert worden.
Die 1. Einkommensgruppe betrifft nun ein Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von bis zu EUR 1.900,00 (vorher EUR 1.500,00), die weiteren Einkommensgruppen verschieben sich dementsprechend um jeweils EUR 400,00.
Es muss sowohl beim Unterhalt für minderjährige als auch für volljährige Kinder im Einzelfall geprüft werden, welcher Unterhalt nach der Altersstufe und der Einkommensgruppe (bzw. dem Prozentsatz des Mindestunterhalts) zu zahlen ist.
Im Anhang zur Düsseldorfer Tabelle sind Tabellen abgedruckt, welcher Unterhalt nach Abzug des hälftigen Kindergeldes für minderjährige Kinder und welcher nach Abzug des vollen Kindergeldes für volljährige Kinder zu zahlen ist.
Die Anmerkungen zur Tabelle sind unverändert, auch die Selbstbehalte, die einen Unterhaltsschuldner zu verbleiben haben, sind nicht geändert worden.