Der Bußgeldbescheid

Straßenverkehrsrecht – Der Bußgeldbescheid

Sie sind zu schnell gefahren? Sie haben eine rote Ampel übersehen? – Nun wurde Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt Sie stellen sich die Frage: Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid? Es kann sich unter Umständen tatsächlich lohnen, gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen. Dies kommt auf die auf den konkreten Einzelfall an. Die nachfolgenden Ausführungen Ihnen einen kleinen Überblick über einige Grundlagen im Bußgeldverfahren.

Ein Bußgeldbescheid wird grundsätzlich rechtskräftig, soweit nicht innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch eingelegt wurde. Auch wenn sich nach dieser Zeit herausstellen sollte, dass der Bescheid fehlerhaft war, kann er in der Regel nicht mehr angefochten werden. Zuerst sollte geprüft werden, ob die Tat, nicht schon vor Erlass des Bußgeldbescheides verjährt ist, denn dann kann sie nicht mehr verfolgt werden. Die Mehrzahl der Ordnungswidrigkeiten verjähren innerhalb von drei Monaten nach Begehung der Tat. Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze verjähren hingegen beispielsweise erst nach einem Jahr. Wichtig in diesem Zusammenhang: Die Dauer der Verjährung kann von sogenannten Unterbrechungshandlungen beeinflusst werden. Dies führt dazu, dass die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. So kann die Behörde beispielsweise durch Vernehmung des Betroffenen, oder die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, die Verjährung unterbrechen. Um Herauszufinden, ob und in welcher Form die Verjährung unterbrechende Maßnahmen eingeleitet wurden, ist regelmäßig die Einsichtnahme der entsprechenden Ermittlungsakte erforderlich. Dies kann beispielsweise im Rahmen eines Einspruchsverfahrens durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Ist ein Einspruch form- und fristgemäß eingegangen prüft die Behörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält. Hierzu können weitere Ermittlungen notwendig sein, z.B. die Befragung von Zeugen. Gerade im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsverstößen kommt es immer wieder vor, dass die sog. Messstrecke nicht eingehalten wurde oder gar die Messgeräte nicht mehr geeicht sind bzw. falsch eingerichtet oder bedient wurden. In all diesen Fällen wäre ein entsprechender Bußgeldbescheid angreifbar und letztlich aufzuheben. Kommt die Straßenverkehrsbehörde hingegen im Laufe des Verfahrens zu dem Ergebnis, der Bußgeldbescheid sei gerechtfertigt, werden die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft übersendet. Diese erhebt in der Regel Anklage vor dem Amtsgericht, welches sodann prüft, ob eine Verfolgung der Tat geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen oder einen Termin zur Verhandlung über den Einspruch anberaumen. Der Betroffene ist grundsätzlich zum persönlichen Erscheinen in diesem Hauptverhandlungstermin verpflichtet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen vom Gericht befreien zu lassen. Diesem Antrag wird das Gericht stattgeben, wenn der Betroffene sich bereits geäußert hat oder erklärt hat, dass er sich nicht zur Sache äußern wird.


In der Hauptverhandlung wird der Sachverhalt erörtert. Das Gericht kann zudem die Erhebung von Beweisen anordnen. Das Gericht kann letztlich eine Entscheidung treffen, die von dem Bußgeldbescheid abweicht. Dies kann Zugunsten oder auch zum Nachteil des Betroffenen sein. In Einzelfällen ist es also durchaus möglich, dass das Gericht von den Vorgaben des Bußgeldkatalogs abweicht. Dies sollte in jedem Fall bedacht werden.


Daniel Roth, Rechtsanwalt: Kanzlei Freckmann, Kuntze & Kollegen, Dormannstr 28,30459 Hannover („Oberricklinger Rechtsanwälte")

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