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Mahnbescheid! Wehren Sie sich gegen unberechtigte Forderungen!

Gerade in der heutigen Zeit, passiert es immer wieder, dass Internetnutzer auf vermeintlich kostenlose Angebote im Internet angelockt werden. Eine Vielzahl von Anbieter wirbt mit  Kochrezepten, Bewerbungshilfen, Partnervermittlung, Gratissoftware, Gewinnspielen und vielem mehr. Oft registrieren sich die potentiellen Nutzer mit ihren persönlichen Daten und übersehen dabei, dass sie eine meist kostenpflichtige Verpflichtung eingegangen sind bzw. einen über mehrere Monate laufenden Vertrag abgeschlossen haben. Sodann werden diese Nutzer mit Rechnungen, Mahnungen und schließlich einem Mahnbescheid Bekanntschaft machen.

Wichtig bei sämtlichen Verträgen, welche im Internet oder auch per Telefon abgeschlossen werden: Es gelten grundsätzlich die Regelungen des sog. Fernabsatzrechts. Dies sieht unter anderem vor, dass ein solcher Vertragsschluss mit einer Frist von zwei Wochen ab Vertragsschluss widerrufen werden kann. Informiert bzw. belehrt der Unternehmer den Nutzer allerdings über dieses Widerrufsrecht nicht formgerecht oder erst zu einem späterem Zeitpunkt, verlängert sich diese Widerrufsfrist auf einen Monat, ab dem Zugang der Widerrufsbelehrung beim Nutzer.

Grundsätzlich zu beachten ist zudem die Form dieser Widerrufsbelehrung. Verträge, welche im Internet geschlossen werden, kommen erst dann zustande, wenn über das gesetzliche Widerrufsrecht in „Textform“ belehrt wurde. Somit muss zwingend in schriftlicher Form belehrt werden. Ein einfacher Link in einer Mail oder auf der Website zu einer Widerrufsbelehrung genügen daher nicht. Dies wird oft übersehen oder eine Widerrufsbelehrung dem Nutzer gar nicht zugeleitet, sodass viele Verträge schon deswegen unwirksam sind.

Ist der Nutzer einmal in solch eine Falle getappt, so wird er zunächst mit Rechnungen und Fristsetzungen verärgert werden. Meist reagieren die Nutzer hierauf nicht, da sie sich keines Vertragsschlusses bewusst sind. In den meisten Fällen werden dann Forderungsschreiben und Mahnungen von sog. Inkassogesellschaften oder bestimmten Anwaltskanzleien ins Haus flattern. Oft reagieren auch hierauf die Nutzer nur selten. Dies ist zu diesem Zeitpunkt meist unproblematisch. Wenn allerdings ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird, sollte in jedem Falle umgehend reagiert werden. Das Ignorieren kann hier ganz schnell zur Falle werden. Wer auf einen solchen Mahnbescheid nicht reagiert, muss in der Folge damit rechnen, dass ein Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Ein Mahnbescheid kann nämlich von jedem bei Gericht beantragt werden. Dies geht mittlerweile sogar online im Internet. Die Gerichte prüfen hierbei nicht den tatsächlichen / rechtlichen Bestand der geltend gemachten Forderung, sondern nur die formalen Voraussetzungen. Eine Begründung des Anspruchs ist nicht erforderlich. Bekommen Nutzer einen solchen Mahnbescheid, sollten sie diesem innerhalb von 14 Tagen in jedem Falle widersprechen. Versäumt man dies, so könnte der Antragsteller umgehend einen sog. Vollstreckungsbescheid beantragen und die Zwangsvollstreckung einleiten, bei welcher ein Gerichtsvollzieher beauftragt wird. Da das Gericht die geltend gemachte Forderung nicht prüft, ist es also wichtig, dass der Nutzer in einem solchen Fall unbedingt Widerspruch einlegt oder dies von einem Rechtsanwalt tun lässt. Nur so lässt sich die Vollstreckung einer im Zweifel unberechtigten Forderung vermeiden.

Nach Eingang eines solchen Widerspruchs, hat der Antragsteller sodann die Möglichkeit und Pflicht, die geltend gemachte Forderung zu begründen. Tut er dies, findet ein Gerichtsverfahren nach den allgemeinen Regeln statt.

Daniel Roth, Rechtsanwalt: Kanzlei Freckmann, Kuntze & Kollegen, Dormannstr. 28, 30459 Hannover („Oberricklinger Rechtsanwälte“)

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2017 Düsseldorfer Tabelle und Kindergeld

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Wichtige Änderungen im Aufenthaltsgesetz ab dem 01.08.2015

Zum 01.08.2015 ist das „Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts unter Aufenthaltsbeendigung“ in Kraft getreten. Dieses hat viele verschiedene Veränderungen mit sich gebracht. Dabei ist es wie so ...

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2017: Neue Düsseldorfer Tabelle, mehr Kindergeld

Aktuelle kurze Informationen zum Jahr 2017

Das Kindergeld beträgt ab 1.1.2017
für das 1. und 2. Kind 192 Euro,
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für das 4. und jedes weitere Kind 223 Euro.

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